Einzelentscheidung über die Einstufung von Hausmeistern in die Besoldungsgruppe 7 TVöD (VKA)
Tenor
1. Es steht fest, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Mai 2017 die Bruttozuschläge nach der Entgeltgruppe 7 TVöD-VKA und ab dem entsprechenden 1. Mai 2017 die entsprechenden monatlichen Beträge an Bruttozuschlägen zwischen den Entgeltgruppen 7 und 5 TVöD-VKA zu zahlen im Folgemonat mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
2. Andernfalls wird die Klage abgewiesen.
3. Die beklagte Stadt trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Wert der beanstandeten Sache beträgt 3.741,48 €.
5. Der Berufung ist stattgegeben.
die Fakten
Die Parteien bestreiten die Einstufung des Klägers in die richtige Entgeltgruppe.
Der Kläger ist gelernter Gas- und Wasserinstallateur (Nachweis über die bestandene Prüfung Bl. 30 Fächer) und seit dem 1. September 2007 in der beklagten Stadt als Schulhausmeister beschäftigt. Er ist an der Realschule W beschäftigt. Auf den Inhalt der Stellenbeschreibung (S. 28 f. der Akte) und den Inhalt der Dienstanweisung für Schulhausmeister der Stadt W. vom 1. Oktober 2008 (S. 13 ff.) wird verwiesen des Falles).
Gemäß Punkt 2 des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien vom 19.06.2007 (Seite 11 der Akte) richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen es im Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) in der jeweils gültigen Fassung, einschließlich des Tarifvertrages für die Überführung von Arbeitnehmern kommunaler Arbeitgeberverbände in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ). -VKA). Der Kläger erhält eine Entschädigung nach der Entgeltgruppe 5 des TVöD-Vergütungssystems, Stufe 5. Mit seiner Klage beantragt er eine Entschädigung nach der Entgeltgruppe 7 (Stufe 4). Im April 2019 betrug die Differenz 103,93 Euro brutto pro Monat.
Gemäß Klausel XXIII. „Schulwächter“ des Tarifs für TVöD-VKA sagt in Absatz 1 der Einleitung:
Hausmeister sind Hausmeister an anderen Schulen als Akademien, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Musikschulen und staatlichen Schulen.
Die Entgeltgruppen 5 und 7 werden wie folgt beschrieben:
Fünfte Gehaltsgruppe Hausmeister, die eine mindestens dreijährige entsprechende Berufsausbildung abgeschlossen haben.(...)
Entgeltgruppe 7 Mitarbeiter der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeit aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich von der Entgeltgruppe 5 abweicht. Konfigurieren Sie das Gebäudemanagementsystem mit deutlich erweiterten Steuerungsmöglichkeiten.)
Die Realschule W. verfügt über eine elektronisch gesteuerte Schließanlage, eine elektronisch gesteuerte Alarmanlage und eine weitere elektronische Anlage zur Steuerung von Heizung und Lüftung. Für den Betrieb und die Anpassung des Systems an der Schule ist allein der Staatsanwalt verantwortlich.
Bei der Schließanlage handelt es sich um das Modell Winkhaus BlueControlStart (BCS). Mithilfe der Systemsoftware vergibt der Staatsanwalt für einzelne Personen unterschiedliche Schließberechtigungen und Zeiträume für einzelne Türen im Schulgebäude. Mit Hilfe seiner Programmierkarte und seines Programmiergeräts weist der Anspruchsberechtigte den entsprechenden Benutzerschlüsseln die entsprechenden Berechtigungen zu. Dabei setzt er die Vorgaben der Schulleitung um. Dadurch wird festgelegt, welche Personen zu welcher Zeit das Schulgebäude betreten dürfen. Der Staatsanwalt ist auch für die Berichtigung von Fehlern verantwortlich. Beispielsweise kann es vorkommen, dass ein Lehrer seinen Klassenraum nicht mehr betreten kann, weil die Schließberechtigung fehlgeschlagen ist. Die Staatsanwaltschaft überwacht auch Meldungen des Programms, wenn beispielsweise die Schließberechtigung des Professors endet.
Der Kläger ist auch verantwortlich für die elektronische Alarmanlage in der Realschule W., Siemens S 11420 Sintony Einbruchmeldezentrale mit LCD-Bedienfeld SAK 41. Gleichzeitig verfügt der Kläger nicht nur über die Möglichkeit, die Hauptanlage „scharf“ zu schalten Eingang, sondern auch bestimmte Bereiche der Schule und des Mensagebäudes. Dies dient auch dazu, Veranstalter und Vereine zu besonderen Terminen zu wechseln. Zu diesem Zweck nutzt der Kläger das sogenannte Touch-Center in Form eines Displays an der Wand. Dort schaltet es das Alarmsystem ein oder aus, setzt den Alarm zurück und behandelt Fehler. Es prüft die auf dem Bildschirm angezeigten Informationen und leitet die Informationen weiter.
Die Realschule W. verfügt außerdem über ein Gebäudemanagementsystem mit Steuerungssystem (SPS) und Visualisierung über Basissoftware (Wonderware InTouch 9.5) in Kombination mit zwei fest installierten Mitsubishi-Kabelfernbedienungen PAR-21MAA. Am Schaltschrank der Technikzentrale der Schule befindet sich ein Touchpanel. Darüber hinaus kann die Verwaltung über einen zentralen Leitrechner in der Staatsanwaltschaft erfolgen. Hier passt der Kläger die Heizung des Gymnasiums und der Sporthalle sowie die Lüftungsanlagen an. Insgesamt gibt es 14 Heizkreise und zwei individuelle Lüftungssysteme. Der Anspruchsberechtigte kann Störungen und Anlagenausfälle priorisieren, um sicherzustellen, dass schwerwiegende Ausfälle sofort behoben werden. Im Bereich des Energiemanagements besteht die Möglichkeit, Daten langfristig zu archivieren und unter anderem grafisch darzustellen und auszuwerten. Dies dient der Optimierung und Einsparung von Betriebskosten. Darüber hinaus können Fehlermeldungen erkannt und abgeschaltet werden. Das Gebäudemanagementsystem wird vom Hersteller mit einer Grundprogrammierung bezüglich Temperatur, Luftfeuchtigkeit und CO2-Gehalt der jeweiligen Räume eingerichtet. Je nach Bedarf erstellt der Staatsanwalt Einstellungen für einzelne Räume. Beispielsweise stellt der Kläger über einen Bildschirm in der Technikzentrale die Nutzungszeiten für Lüftung und Heizung ein. Er beschäftigt sich auch mit Ablenkungen.
Mit Schreiben vom 2. November 2017 hat der Kläger seinen Antrag auf Einstufung und Zahlung der entsprechenden Differenzbeträge an die beklagte Stadt dargelegt. Daher wurden die Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 14. Mai 2018 (Aktenblatt 31) zurückgewiesen.
Der Kläger macht geltend, dass ihm eine Entschädigung nach der 7. Entgeltgruppe (4. Stufe) zustehe. Er verwaltet, überwacht und konfiguriert eigenverantwortlich die elektronische Schließ- und Alarmanlage sowie das Gebäudemanagementsystem der Realschule W., das über deutlich erweiterte Steuerungsmöglichkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 7 des TVöD-VKA verfügt.
Der Kläger beantragt
stellt fest, dass die Beklagte ab dem 1. Januar 2017 zur Zahlung der Klägerin aus der Entgeltgruppe EG 7 TVöD-VKA und ab dem 1. Februar 2017 zur Zahlung monatlicher Bruttozulagen zwischen der Entgeltgruppe EG 7 und der Entgeltgruppe EG 5 TVöD verpflichtet ist . Bei Fälligkeit sind ab der Wartezeit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Antrag der beklagten Stadt
die Beschwerde ablehnen.
Er ist der Ansicht, dass der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, welche Steuerungsmöglichkeiten bei elektronischen Feuerungs- und Meldesystemen sowie gebäudetechnischen Systemen üblicherweise bestehen und welche deutlich erweiterten Steuerungsmöglichkeiten gegenüber herkömmlichen Systemen bei W. Realschul-Systemen bestehen. Die Schließanlage im Gymnasium ist nicht modern, sie ist zehn Jahre alt. Neben dem BlueControlStart-System bietet Winkhaus auch das BlueControlProfessional-System an, das eine Vielzahl zusätzlicher Steuerungsmöglichkeiten bietet. Darüber hinaus gibt es an der High School kein Gebäudeleitsystem. Software ist keine Installation. Darüber hinaus sei der Kläger nicht für den Betrieb der Schließ- und Alarmanlagen verantwortlich gewesen. Der Schließungsplan wird von der Schulleitung erstellt.
Bei den Tätigkeiten des Klägers handelt es sich auch nicht um Konfigurationen im Sinne der Entgeltgruppe 7, sondern lediglich um Systemmanagement. Der Kläger nimmt lediglich Einstellungen vor, ohne dass Eingriffe in Programm- und Servicesoftware erforderlich sind. Sobald es Probleme mit der Software gibt, kümmert sich nicht die Staatsanwaltschaft um die Behandlung, sondern die IT-Abteilung. Er würde diese Aufgaben jedenfalls nicht in einem rechtlich bedeutsamen und für die Einstufung relevanten Umfang wahrnehmen. Arbeiten im Zusammenhang mit der Schließ- und Alarmanlage sowie der Installation der Gebäudeleittechnik nehmen weniger als fünf Prozent der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch.
Gründe dafür
Der Einspruch ist zulässig (siehe I.) und im Wesentlichen begründet (II.).
Und
Die Klage ist als Feststellungsklage zur Einstufung zulässig. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, wonach ein Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, eine Klage für die Vergangenheit einzureichen, dann zulässig ist, wenn der Streit insgesamt beseitigt werden kann und die Rechtsbeziehungen zwischen ihnen bestehen die Parteien können abschließend geklärt werden (BAG, Urteil vom 05.09.2002).8 AZR 620/01,NJOZ 2003, 2103, 2105; BAG, Urteil vom 19. März 1986.4 AZR 470/84, AP-Nr. 114 zu § 22, 23 BAT 1975), wie es hier der Fall ist.
Dies gilt auch für den Zinsanspruch (vgl. BAG, Urteil vom 23.09.2009,4 AZR 308/08,NZA-RR 2010, 494, 495 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.08.2006,4 AZR 417/05,NZA 2007, 516).
II.
Die Klage hatte in dieser Hinsicht weitgehend Erfolg. Der Kläger gehört zur Besoldungsgruppe 7 des TVöD-VKA (siehe 1.). Allerdings hat er bis Mai 2017 keinen Anspruch auf Nachzahlungen (2). Auch der Zinsanspruch ist berechtigt (3.).
1. Die Einstufung des Klägers in die Entgeltgruppe 7 des TVöD-VKA setzt nach § 12 Abs. 2 und Abs. 1 TVöD-VKA voraus, dass die gesamte Tätigkeit, die der Kläger ausüben soll, nicht nur vorübergehend den Merkmalen entspricht des Jobs, aber . Dies ist der Fall, wenn mindestens die Hälfte der Arbeitszeit für Arbeitsvorgänge aufgewendet wird, die im Einzelnen die Voraussetzungen eines oder mehrerer Berufsmerkmale der 7. Entgeltgruppe erfüllen.
Um feststellen zu können, ob es Prozesse gibt, die den Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe genügen, muss der Arbeitsplatz des Klägers zunächst in Arbeitsprozesse unterteilt werden. Der Arbeitsprozess soll als eine Arbeitseinheit der Arbeitnehmertätigkeit verstanden werden, die unter Berücksichtigung verwandter Tätigkeiten und unter Berücksichtigung einer angemessenen, angemessenen Verwaltungspraxis zu einem bestimmten, aus realen Gesichtspunkten abgrenzbaren und rechtlich selbständigen Arbeitsergebnis führt. Bei der Festlegung der Arbeitsabläufe sind die einzelnen Arbeitsergebnisse maßgebend, während eigentlich trennbare Tätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können (vgl. BAG, Urteil vom 20.10.1993).4 AZR 45/93,NZA 1994, 560F.; BAG, Urteil vom 25. Februar 2009.4 AZR 20/08,NJOZ 2009, 4933, 4935). Dem Kläger obliegt die Beweis- und Beweislast dafür, dass die tariflichen Voraussetzungen der beantragten Entschädigung erfüllt sind (BAG, Urteil vom 25.08.2010).4 AZR 23/09, verfügbar in der juris-Datenbank).
Die Tätigkeiten des Klägers stellen einen einmaligen Arbeitsprozess dar. Gemäß Absatz 2 der Schulhausmeisteranweisung der Stadt W. ist der Schulhausmeister für die Aufrechterhaltung, Ordnung, Sicherheit, Reinigung, Beheizung und Belüftung der Schule verantwortlich. Gebäude und anderes Schuleigentum. Diesem Zweck dienen auch alle weiteren dem Schulhausmeister übertragenen Aufgaben. Es handelt sich also um eine große Operation. Auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig und entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 12.02.1997).4 AZR 330/95,NZA 1997, 1119, 1120; BAG, Urteil vom 27. November 1985.4 AZR 436/84, AP br. 111 na §§ 22, 23 BAT 1974).
Der Kläger erfüllt zunächst die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe 5 der Besoldungsgruppe TVöD-VKA. Er ist in der beklagten Stadt als Schulhausmeister beschäftigt, also als Hausmeister an einer Schule, die keine Akademie, Kunstschule, Konservatorium, Musikschule oder staatliche Schule ist. Darüber hinaus verfügt er über eine entsprechende, mindestens dreijährige Berufsausbildung zum Gas- und Wasserleitungsinstallateur. Auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger erfüllt zudem die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe 7. Seine Tätigkeit weicht aufgrund erhöhter technischer Voraussetzungen deutlich von der Besoldungsgruppe 5 ab. Es verwaltet, überwacht und konfiguriert die elektronische Schließ- und Alarmanlage sowie das Gebäudemanagementsystem der Realschule W. mit deutlich erweiterten Selbstverwaltungsmöglichkeiten im Sinne der Besoldungsgruppe 7.
Im Gebäude der Realschule W. gibt es eine Schließ- und Alarmanlage sowie ein Gebäudemanagementsystem (siehe a) mit deutlich erweiterten Managementmöglichkeiten (b). Der Kläger verwaltet diese Systeme (c), überwacht sie (d) und konfiguriert sie (e) selbstständig (f).
a) Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Kläger für die elektronische Schließ- und Alarmanlage der Realschule W verantwortlich ist.
Auch die Heizungs- und Lüftungsanlagenverwaltung ist ein Gebäudemanagementsystem im Sinne der Zahlungsgruppe 7. Die zur Überwachung und Verwaltung von Gebäuden eingesetzte Software wird als Gebäudemanagementsystem bezeichnet (Wikipedia, The Free Encyclopedia, verfügbar im Internet unter www.wikipedia.de). de, Stichwort „Gebäudeleittechnik“ 27.02.2020). In das Gebäudemanagementsystem können verschiedene Systemfunktionen integriert werden. Dies gilt auch für Anlagen, die nicht ausdrücklich in der Entgeltgruppe 7 aufgeführt sind, z. B. Heizungsanlagen, Anlagen der Veranstaltungstechnik, Beleuchtung, Akustik oder Anlagen in Kantinen und Schwimmbädern. Zum Leistungsmerkmal gehören auch Gebäudemanagementsysteme mit integrierter Steuerung von Heizungs- und Lüftungsanlagen (BeckOK TVöD Entgeltordnungen-Stach vom 01.06.2019, Absatz 4). Dass die Heizungs- und Lüftungsanlagen über die Anlage der Realschule W. gesteuert werden, ist zwischen den Parteien unstreitig.
b) Die vorgenannten Systeme verfügen auch im Hinblick auf die Entgeltgruppe 7 über deutlich erweiterte Steuerungsmöglichkeiten. Hierfür ist eine Softwarelösung Voraussetzung (BeckOK TVöD-Besoldungsordnung-Stach vom 01.06.2019, Absatz 6). Der Benutzer ist nicht nur auf das Ein- und Ausschalten des Systems beschränkt, sondern kann umfangreiche Anpassungen vornehmen.
c) Dass die Klägerin alle diese Systeme im Rahmen der Entgeltgruppe 7 verwaltet, ist zwischen den Parteien unstreitig. Hierzu genügt die Zweckbestimmung und Kontrolle der technischen Anlage im Sinne der Gebrauchsanweisung des Herstellers (BeckOK TVöD Entgeltordnungen-Stach, Stand: 01.06.2019, Absatz 9). Dazu genügt das Ein- und Ausschalten des Systems.
d) Der Staatsanwalt überwacht auch alle drei Systeme. Die Funktion „Überwachung“ umfasst die Überprüfung der Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit technischer Systeme, die Überprüfung von Fehlermeldungen und die Weiterleitung von Informationen über Fehler oder Schäden an die Schulleitung, den Hersteller und/oder eine andere von der Schulleitung beauftragte Person, wie z. B. die IT-Abteilung (BeckOK). TVöD-Gebührenordnung – Stach, Stand: 01.06.2019, Absatz 11). Die Staatsanwaltschaft überwacht alle Systeme auf Störungen und Störungsmeldungen, prüft diese, setzt Störungen zurück und leitet gegebenenfalls Hinweise an die IT-Abteilung oder ein externes Unternehmen weiter. Überwachen Sie damit drei Systeme. Es ist für den Anspruchsberechtigten nicht erforderlich, die Anlagen im Störungsfall selbst zu reparieren.
e) Der Kläger hat auch alle drei Systeme konfiguriert. Der Begriff „Konfiguration“ ist im Zusammenhang mit den gestiegenen Anforderungen an Schulhausmeister aufgrund der weit verbreiteten elektronischen Datenverarbeitung zu sehen. Die entsprechende Einstufung berücksichtigt die zunehmende Digitalisierung in Schulen und insbesondere den Einsatz „intelligenter“ Gebäudetechnik (BeckOK TVöD Entgeltordnungen-Stach, Stand: 01.06.2019, Absatz 12). „Konfigurieren“ bedeutet „Entwerfen, Gestalten“ und „Verwenden“ oder Anpassen von Computer- oder Elektronikgerätesoftware an Systemanforderungen und Benutzerbedürfnisse. Es ist erforderlich, dass die Systemeinstellungen im Rahmen der vom Hersteller bereitgestellten Steuerungsmöglichkeiten bei Bedarf geändert und angepasst werden können. Hiervon ausgenommen sind Wartungsarbeiten im Zusammenhang mit der Überprüfung der Grundprogrammierung digitaler Systeme, der Änderung von Betriebssoftware, der Entwicklung oder Wartung von Systemhardware. Dies erfolgt regelmäßig durch IT-Experten, den Hersteller oder spezialisierte Unternehmen (BeckOK TVöD Entgeltordnungen-Stach vom 01.06.2019, Absatz 13).
In diesem Sinne hat der Kläger die Schließ- und Alarmanlage sowie die Gebäudeleittechnik konfiguriert. Der Kläger nimmt Anpassungen an der vom jeweiligen Hersteller bereitgestellten Software vor. Bezüglich der Schließanlage erhält die Staatsanwaltschaft von der Schulleitung Auskunft darüber, wer und wann Zutrittsberechtigung zu den Gebäuden hat und setzt diese technisch um. Dies ist für die Konfiguration der Schließanlage ausreichend (siehe BeckOK TVöD-Gebührenordnung-Stach, Stand: 01.06.2019, Absatz 13). Der Staatsanwalt beschränkt sich nicht auf die Erteilung und den Entzug einer Zugangserlaubnis. Stattdessen sind Einstellungen hinsichtlich einzelner Türen und einzelner Zeiträume möglich.
Daher ist die Klägerin – anders als die beklagte Stadt meint – nicht auf die Verwaltung der Anlagen beschränkt. „Konfigurieren“ bedeutet nicht „Programmieren“. Würde der Begriff Konfiguration eine notwendige Softwareänderung im Sinne der Programmiertätigkeit bedeuten, wäre der eingeklammerte Zusatz in der 7. Entgeltgruppe bedeutungslos. Programmiertätigkeiten gehören nicht zu den Aufgaben des Schulhausmeisters. In diesem Fall wäre kein Schulhausmeister in der Lage, die Bedingung der 7. Besoldungsgruppe zu erfüllen. Vielmehr reicht es aus, wenn der Schulhausmeister die Programm- und Servicesoftware der technischen Anlage zur zeitlichen und personellen Anpassung sowie zur Optimierung des Verbrauchs nutzt (BeckOK TVöD Entgeltordnungen-Stach, v. 01.06.2019, Abs. 13).
Demnach richtet der Kläger nicht nur die Schließanlage, sondern auch die Alarmanlage und die Gebäudeleittechnik ein. Die Konfiguration elektronischer Alarmanlagen umfasst einerseits die Deaktivierung der Alarmfunktion durch die Festlegung von Zutrittsrechten für berechtigte Personen, einschließlich der entsprechenden Festlegung von Tagen und Zeiten der erlaubten Nutzung der Räumlichkeiten. Hingegen gehört die Aktivierung der Alarmfunktion für Gebäudeteile und Zeiten, in denen die Räumlichkeiten voraussichtlich nicht bewohnt werden, zu den gruppierungsrelevanten Konfigurationstätigkeiten (BeckOK TVöD Entgeltordnungen-Stach vom 01.06.2019, Abs. 13). Der Staatsanwalt übt genau diese Tätigkeiten aus, indem er die Alarmanlage für bestimmte Bereiche des Schulgebäudes und der Kantine und für bestimmte Zeiträume „einschaltet“ oder „ausschaltet“.
Der Kläger konfigurierte auch das Gebäudemanagementsystem. In diesem Sinne liegt eine Konstellation vor, wenn die Kontrolle von Parametern für einzelne Klassenräume, Raumteile und Zeit sowie die Einstellung von Benutzerberechtigungen für berechtigte Personen zu den Aufgaben des Schulhausmeisters gehört (BeckOK TVöD Entgeltordnungen-Stach, v 1. Juni 2019, Absatz 13). Das ist der Fall. Der Kläger passt die Heizungs- und Lüftungsanlagen im Rahmen des Gebäudemanagementsystems hinsichtlich Temperatur, Luftfeuchtigkeit und CO2-Gehalt in einzelnen Räumen an. Auch eine Langzeitarchivierung zur Optimierung ist möglich.
Die Kammer bestreitet nicht, dass die Systemkonfiguration mit Hilfe von Herstellersoftware für viele Menschen im Privat- und Geschäftsleben zur Selbstverständlichkeit geworden ist. Dies gilt für Smartphones und Computer, für Heizungs- und Lüftungssysteme im Haus und sogar für „Smart Home“-Lösungen. Aus heutiger Sicht kann daher die Frage gestellt werden, ob die Einstufung in zwei Entgeltgruppen allein deshalb gerechtfertigt ist, weil das System mithilfe von Software eingerichtet wird. Diese Frage müssen jedoch die Tarifpartner beantworten. Im Abschnitt XXIII. Die Gebührenordnung hat entschieden, dass „Konfiguration“ ohne weitere Einschränkungen, z. B. hinsichtlich der erforderlichen, umfangreichen Schulung oder Ähnlichem, ausreichend ist. Diese Entscheidung des Tarifpartners sollte akzeptiert werden.
f) Der Kläger erbringt seine Tätigkeit im Zusammenhang mit den drei Objekten in der Realschule W. auch in eigener Verantwortung im Sinne der Entgeltgruppe 7. Er ist – dies wird von den Parteien nicht bestritten – der einzige in der Realschule W., der verantwortlich ist für die genannten Systeme.
Das Schließsystem funktioniert auch unabhängig. Soweit die beklagte Stadt einwendet, der Aussperrungsplan sei von der Schulverwaltung erstellt worden, ist dies nicht überzeugend. Es ist nie die Aufgabe des Hausmeisters zu entscheiden, wer das Gebäude nutzen darf. Der Hausmeister der Schule erhält diese Informationen immer von der Schulleitung. Ihm obliegt die technische Umsetzung dieser Informationen in den Schleusenplan. Ein anderes Verständnis würde bedeuten, dass der Schulhausmeister niemals die Bedingungen der Besoldungsgruppe 7 erfüllen könnte.
2. Demnach hat der Antragsteller Anspruch auf Nachzahlung der entsprechenden Differenz zwischen der Besoldungsgruppe 5 (5. Besoldungsgruppe) und der 7. Besoldungsgruppe (4. Besoldungsgruppe). Lediglich für die Monate Januar bis April 2017 wurde die Klage abgewiesen. In diesem Sinne ist der Anspruch auf Nachzahlung des Differenzbetrages gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA ausgeschlossen. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sie nicht innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit in Textform nachweist. Nach der zwischen den Parteien unstreitigen Aussage des Klägers im Schreiben vom 2. November 2017 bleibt lediglich die Verjährung der Ansprüche ab Mai 2017 erhalten.
3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§.288Bauchmuskeln 1,286Absatz 1 Satz 1 BGB. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-VKA sind Zahlungsaufforderungen spätestens am letzten Tag des Monats fällig und bestimmen sich daher nach dem Kalender im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 2 TVöD-VKA.286Abs 2 Ziff. 1 BGB. Analog §187Gemäß § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beginnt der Zinsanspruch am nächsten Tag, also am Ersten des Folgemonats.
III.
Die Kostenentscheidung erfolgt auf der Grundlage von §.92Absatz 2. Nr. 1. ZPO i.V.m. §.46Abs. 2. S. 1 ArbGG. Als unterliegende Partei trägt die beklagte Stadt die Kosten des Rechtsstreits. Der Forderungsüberschuss war verhältnismäßig unbedeutend und verursachte keine höheren Kosten, da die zum Zeitpunkt der Klageerhebung geschuldeten Beträge dem Streitwert gemäß § 14 Abs. 1 lit.42Absatz 3 Satz 1 GKG wird nicht eingefügt.
Der strittige Betrag war gem. §.61Abs. 1. ArbGG in Verbindung mit §.3Die ZPO wird im Urteil auf 3741,48 Euro festgesetzt. Der Wert der dreijährigen Differenz zur gewünschten Vergütung gemäß §.42Als Grundlage wurde § 2 S. 2 GKG (103,93 € x 36) zugrunde gelegt.
Gemäß § 64 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 b gemäß §64§ 3a Satz 1 ArbGG. Zunächst einmal ist der Fall von grundlegender Bedeutung. Zur Einstufung von Schulhausmeistern in die Besoldungsgruppe 7 in vergleichbaren Fällen gibt es soweit ersichtlich keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Darüber hinaus geht es in diesem Rechtsstreit um die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich über den Bezirk des Arbeitsgerichts Oldenburg i.S.d. § 100 hinausgeht.64Absatz 3 Nummer 2b ArbGG.